AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
VARENCOUR
Stand: Oktober 2026
1. GELTUNGSBEREICH
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen
VARENCOUR
Inhaber: Oguzhan Gültekin
Alt Buckow 41
12349 Berlin
Deutschland
E-Mail: contact@varencour.com
– nachfolgend „VARENCOUR“ –
und seinen Kunden.
1.2
VARENCOUR bietet insbesondere Leistungen in den Bereichen Private & Corporate Sourcing, Vermittlung, Recherche, Beschaffung, Private Concierge und Membership Services an.
1.3
Kunde kann sowohl ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4
Individuelle Vereinbarungen zwischen VARENCOUR und dem Kunden, insbesondere individuelle Angebote, Sourcing Proposals, Mandatsvereinbarungen oder Membership-Vereinbarungen, haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
2. LEISTUNGSBEREICHE
VARENCOUR bietet insbesondere folgende Leistungsbereiche an:
a) VARENCOUR Sourcing
Individuelle Recherche, Identifikation, Beschaffung, Nachweis und/oder Vermittlung von geeigneten Objekten, Anbietern, Leistungen oder Geschäftsmöglichkeiten.
Hierzu können insbesondere Fahrzeuge, Yachten, Flugzeuge, Maschinen, industrielle Güter, Sonderbeschaffungen und sonstige individuell vereinbarte Sourcing-Mandate gehören.
Immobilienvermittlung ist nicht Bestandteil des regulären VARENCOUR Sourcing-Angebots.
b) VARENCOUR Membership / Private Concierge
Individuelle Concierge- und Assistance-Leistungen für Mitglieder.
Hierzu können insbesondere die Recherche, Organisation und Vermittlung von Hotels, Flügen, Restaurants, Chauffeur- und Transferleistungen, Mietfahrzeugen, Tickets, Veranstaltungen, Reiseleistungen, Yachtcharter, Private Aviation und vergleichbaren Leistungen gehören.
Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der vereinbarten Membership sowie der jeweiligen individuellen Anfrage.
c) Private Office
Individuell vereinbarte Concierge- und Sourcing-Unterstützung für Kunden mit erhöhtem oder besonders komplexem Betreuungsbedarf.
Der konkrete Leistungsumfang, die Kapazität, Vergütung und Vertragslaufzeit werden in einer individuellen Vereinbarung festgelegt.
3. ANFRAGEN ÜBER DIE WEBSITE
3.1
Über die Website übermittelte Sourcing Requests, Membership Applications, Kontaktanfragen oder sonstige Anfragen sind grundsätzlich unverbindlich.
3.2
Durch das Absenden einer Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiger Vertrag mit VARENCOUR zustande.
3.3
VARENCOUR ist berechtigt, Anfragen nach eigenem Ermessen zu prüfen, zusätzliche Informationen anzufordern sowie Anfragen abzulehnen.
Ein Anspruch auf Annahme eines Mandats, Aufnahme in eine Membership oder Durchführung einer Anfrage besteht nicht.
3.4
Eine automatisierte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme eines Vertrags dar.
4. VERTRAGSSCHLUSS
4.1
Ein Vertrag kommt zustande, wenn VARENCOUR und der Kunde sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben und VARENCOUR die Beauftragung annimmt.
Der Vertragsschluss kann insbesondere durch Annahme eines individuellen Angebots, Unterzeichnung einer Mandats- oder Membership-Vereinbarung oder eine sonstige eindeutige Vereinbarung in Textform erfolgen.
4.2
Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot, der Mandatsvereinbarung, der Membership-Vereinbarung und diesen AGB.
4.3
Angaben auf der Website über Leistungen, Memberships oder mögliche Services stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet sind.
5. SOURCING-MANDATE
5.1
Bei einem Sourcing-Mandat recherchiert VARENCOUR auf Grundlage der mit dem Kunden vereinbarten Anforderungen nach geeigneten Objekten, Anbietern, Leistungen oder Geschäftsmöglichkeiten.
5.2
Der konkrete Umfang des Mandats wird individuell festgelegt und kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
– Analyse des Kundenbedarfs,
– Markt- und Anbieterrecherche,
– Identifikation geeigneter Optionen,
– Kontaktaufnahme mit Anbietern oder Partnern,
– Einholung und Aufbereitung von Informationen,
– Koordination der Kommunikation,
– Unterstützung bei Verhandlungen,
– Nachweis einer Abschlussmöglichkeit,
– Vermittlung zwischen Kunde und Anbieter.
5.3
VARENCOUR schuldet nur dann einen bestimmten Beschaffungs-, Vermittlungs- oder Transaktionserfolg, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde.
Insbesondere besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie dafür, dass ein bestimmtes Objekt verfügbar ist, ein Anbieter zu bestimmten Konditionen kontrahiert oder eine Transaktion zustande kommt.
6. VERGÜTUNG BEI SOURCING-MANDATEN
6.1
Die Vergütung eines Sourcing-Mandats wird vor Beginn des jeweiligen Mandats individuell vereinbart.
Je nach Mandat kann die Vergütung aus mehreren voneinander unabhängigen Komponenten bestehen.
Hierzu können insbesondere gehören:
a) Mandatsgebühr
Eine bei Beginn des Mandats vereinbarte Vergütung für Aufnahme, Analyse, Vorbereitung und Aktivierung des Mandats.
b) Sourcing-Vergütung
Eine Vergütung für eine im individuellen Angebot eindeutig bestimmte Sourcing-Leistung oder einen eindeutig bestimmten Leistungsmeilenstein.
Die Voraussetzungen für die Entstehung der jeweiligen Sourcing-Vergütung werden vor Vertragsschluss im individuellen Angebot oder Mandatsvertrag festgelegt.
c) Erfolgsvergütung
Eine zusätzliche Vergütung, die ausschließlich dann entsteht, wenn der im individuellen Vertrag definierte wirtschaftliche Erfolg tatsächlich eintritt.
6.2
Die Mandatsgebühr und eine gegebenenfalls vereinbarte Sourcing-Vergütung vergüten eigenständige Leistungen von VARENCOUR und sind nicht allein davon abhängig, dass der Kunde anschließend einen Kauf- oder sonstigen Hauptvertrag abschließt, soweit dies im individuellen Vertrag entsprechend vereinbart wurde.
6.3
Eine als Vermittlungs- oder Erfolgsvergütung vereinbarte Vergütung wird nur unter den hierfür vereinbarten und gesetzlich zulässigen Voraussetzungen fällig.
Soweit auf eine Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften über den Maklervertrag Anwendung finden, bleiben insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Maklerlohnanspruchs unberührt.
6.4
Die konkrete Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit sämtlicher Vergütungsbestandteile wird dem Kunden vor Beauftragung mitgeteilt.
7. DIREKTER ABSCHLUSS MIT NACHGEWIESENEN ANBIETERN
7.1
Schließt der Kunde aufgrund eines von VARENCOUR erbrachten Nachweises oder einer von VARENCOUR vorgenommenen Vermittlung unmittelbar mit einem von VARENCOUR nachgewiesenen oder vermittelten Anbieter einen Vertrag, kann eine vereinbarte Erfolgs- oder Vermittlungsvergütung auch dann entstehen, wenn VARENCOUR am endgültigen Vertragsschluss nicht unmittelbar beteiligt ist.
7.2
Voraussetzung bleibt, dass zwischen der Tätigkeit von VARENCOUR und dem späteren Vertragsschluss der nach dem individuellen Vertrag und dem anwendbaren Recht erforderliche Zusammenhang besteht.
7.3
Eine Vertragsstrafe allein wegen eines direkten Kontakts oder Vertragsschlusses mit einem Anbieter wird hierdurch nicht begründet.
Gesetzliche und vertraglich wirksam vereinbarte Vergütungsansprüche von VARENCOUR bleiben unberührt.
8. INFORMATIONEN ÜBER OBJEKTE UND ANBIETER
8.1
VARENCOUR kann bei der Durchführung eines Sourcing-Mandats Informationen verwenden, die von Verkäufern, Herstellern, Händlern, Eigentümern, Dienstleistern oder sonstigen Dritten stammen.
8.2
VARENCOUR bemüht sich um eine sorgfältige Auswahl und Aufbereitung dieser Informationen.
Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen Dritter übernimmt VARENCOUR jedoch keine Garantie, sofern VARENCOUR die Unrichtigkeit nicht kannte und auch nicht kennen musste.
8.3
Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, vor Abschluss einer wirtschaftlich erheblichen Transaktion die für ihn entscheidenden Eigenschaften, Dokumente und rechtlichen oder technischen Voraussetzungen zu prüfen oder durch geeignete Fachleute prüfen zu lassen.
Dies kann beispielsweise technische Inspektionen, Due-Diligence-Prüfungen, Eigentumsnachweise, Registerinformationen, steuerliche Fragen oder rechtliche Prüfungen umfassen.
9. MEMBERSHIP UND PRIVATE CONCIERGE
9.1
Die VARENCOUR Membership ermöglicht dem Kunden die Nutzung der im jeweiligen Membership-Tarif vereinbarten Concierge-Leistungen.
9.2
Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem individuell vereinbarten Membership-Tarif.
VARENCOUR bietet insbesondere die Memberships SELECT, PRIVILEGE und PRIVATE OFFICE an.
9.3
Membership-Leistungen können insbesondere die Recherche, Organisation, Koordination oder Vermittlung von Reise-, Hospitality-, Mobilitäts-, Event-, Charter- und sonstigen Concierge-Leistungen umfassen.
9.4
Die Membership-Vergütung deckt ausschließlich die vereinbarten Leistungen von VARENCOUR ab.
Kosten externer Anbieter sind nicht in der Membership-Gebühr enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Hierzu können beispielsweise gehören:
– Flugpreise,
– Hotelkosten,
– Restaurantrechnungen,
– Mietwagenkosten,
– Chauffeurleistungen,
– Tickets,
– Charterpreise,
– Yachtkosten,
– Eintrittspreise,
– Lieferkosten,
– sonstige Drittanbieterentgelte.
9.5
Der Erwerb von Fahrzeugen, Yachten, Flugzeugen, Maschinen oder sonstigen Vermögensgegenständen ist grundsätzlich keine Membership-Leistung.
Ein entsprechender Erwerbswunsch kann als separates Sourcing-Mandat behandelt werden.
10. VERFÜGBARKEIT UND BEARBEITUNG VON CONCIERGE-ANFRAGEN
10.1
VARENCOUR bemüht sich, Membership-Anfragen entsprechend dem jeweiligen Membership-Level und der verfügbaren Kapazität zu bearbeiten.
10.2
Auf der Website oder in Membership-Beschreibungen genannte Vorlaufzeiten dienen grundsätzlich der Planung und Priorisierung.
Sie stellen keine Garantie dar, dass eine bestimmte Anfrage innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgreich erfüllt werden kann.
10.3
Auch bei kurzfristigen oder besonders priorisierten Anfragen bleiben Verfügbarkeit, Öffnungszeiten, Kapazitäten, Preise und Annahmeentscheidungen externer Anbieter außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von VARENCOUR.
10.4
Ist eine gewünschte Option nicht verfügbar, kann VARENCOUR nach Möglichkeit vergleichbare Alternativen vorschlagen.
10.5
Eine als „24/7“ bezeichnete Betreuung bedeutet eine erweiterte Erreichbarkeit und höchste interne Priorisierung entsprechend der individuellen Private-Office-Vereinbarung.
Sie stellt keine Garantie für die sofortige erfolgreiche Erfüllung jeder Anfrage dar.
11. GLEICHZEITIGE ANFRAGEN UND KAPAZITÄT
Die Anzahl gleichzeitig bearbeiteter Concierge-Anfragen kann sich nach dem jeweiligen Membership-Tarif richten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Membership-Beschreibung oder individuellen Membership-Vereinbarung.
12. DRITTANBIETER
12.1
Bei vielen Concierge- und Sourcing-Leistungen vermittelt oder koordiniert VARENCOUR Leistungen selbstständiger Drittanbieter.
12.2
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag über die jeweilige Drittanbieterleistung unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande.
VARENCOUR wird in diesen Fällen nicht selbst Vertragspartner der Drittanbieterleistung.
12.3
Für die Leistungserbringung des Drittanbieters gelten dessen jeweilige Vertrags-, Buchungs-, Stornierungs- und Zahlungsbedingungen.
12.4
VARENCOUR haftet nicht für die ordnungsgemäße Erbringung einer Leistung durch einen rechtlich selbstständigen Drittanbieter, soweit VARENCOUR nicht selbst Vertragspartner oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verantwortlich ist.
Die eigene Verantwortlichkeit von VARENCOUR für eine schuldhafte Verletzung eigener Pflichten bleibt unberührt.
13. FREIGABE VON DRITTANBIETERKOSTEN
13.1
Kostenpflichtige Drittanbieterleistungen werden grundsätzlich nur nach entsprechender Freigabe des Kunden beauftragt, sofern nicht aufgrund einer individuellen Vereinbarung eine vorher festgelegte Ausgabenbefugnis von VARENCOUR besteht.
13.2
Preise und Verfügbarkeiten von Drittanbietern können sich bis zum verbindlichen Abschluss ändern.
VARENCOUR kann daher nicht garantieren, dass ein zunächst recherchierter Preis oder eine zunächst angezeigte Verfügbarkeit bis zur endgültigen Buchung bestehen bleibt.
14. REISELEISTUNGEN
14.1
VARENCOUR kann im Rahmen des Concierge Services einzelne Reiseleistungen recherchieren, organisieren oder vermitteln.
14.2
Soweit VARENCOUR lediglich eine einzelne Reiseleistung eines Drittanbieters vermittelt, kommt der Vertrag über diese Reiseleistung grundsätzlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande.
14.3
Werden mehrere Reiseleistungen für dieselbe Reise zusammengestellt oder vermittelt, richtet sich die rechtliche Einordnung ausschließlich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Insbesondere bleiben die gesetzlichen Vorschriften über Pauschalreisen und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen unberührt.
14.4
Liegen im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen vor, werden die hierfür zwingend vorgeschriebenen Verbraucherinformationen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Diese gesetzlichen Rechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
15. MEMBERSHIP-LAUFZEIT
15.1
Für SELECT und PRIVILEGE gilt, soweit im individuellen Membership-Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten.
15.2
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit läuft die Membership auf unbestimmte Zeit weiter, sofern sie nicht wirksam gekündigt wurde.
Die nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit fortgesetzte Membership kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
15.3
Für PRIVATE OFFICE wird die Vertragslaufzeit individuell vereinbart. Private Office ist grundsätzlich als individuelles jährliches Mandat vorgesehen.
Bei Verbrauchern bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über Vertragslaufzeiten, Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen unberührt.
15.4
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
16. KÜNDIGUNG DER MEMBERSHIP
16.1
Die Kündigung kann in Textform erfolgen.
Der Kunde kann hierfür insbesondere die auf der Website bereitgestellte Kündigungsfunktion nutzen.
16.2
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB vorliegen, stellt VARENCOUR die gesetzlich erforderliche elektronische Kündigungsmöglichkeit zur Verfügung.
16.3
Eine über die Kündigungsfunktion übermittelte Kündigung wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen elektronisch bestätigt.
16.4
Bei einer ordentlichen Kündigung endet die Membership zum nach Vertrag und Gesetz maßgeblichen Beendigungszeitpunkt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
17. MEMBERSHIP-VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
17.1
Die Höhe der Membership-Gebühr ergibt sich aus der bei Vertragsschluss vereinbarten Membership.
17.2
Soweit nicht individuell anders vereinbart, wird die Membership-Gebühr im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet.
17.3
Zusätzliche, ausdrücklich vereinbarte Leistungen sowie Kosten externer Anbieter können gesondert berechnet werden.
17.4
Alle Preise werden dem Kunden vor Vertragsschluss einschließlich der gesetzlich erforderlichen Preisangaben mitgeteilt.
18. RECHNUNGEN UND FÄLLIGKEIT
18.1
Rechnungen sind zu dem auf der jeweiligen Rechnung oder im Vertrag angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
18.2
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
18.3
VARENCOUR kann bei erheblichen fälligen Zahlungsrückständen weitere noch nicht erbrachte, nicht zwingend geschuldete Leistungen bis zur Begleichung des Rückstands zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und im konkreten Fall angemessen ist.
19. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
19.1
Der Kunde hat VARENCOUR die für die Bearbeitung seiner Anfrage erforderlichen Informationen vollständig und nach bestem Wissen zur Verfügung zu stellen.
19.2
Der Kunde hat VARENCOUR unverzüglich zu informieren, wenn sich für die Leistungserbringung wesentliche Anforderungen, Termine oder sonstige Umstände ändern.
19.3
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen rechtmäßig verwendet werden dürfen.
19.4
Verzögerungen, die aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Informationen des Kunden entstehen und von VARENCOUR nicht zu vertreten sind, gehen nicht zulasten von VARENCOUR.
20. RECHTLICHE UND FACHLICHE BERATUNG
VARENCOUR erbringt keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder sonstige erlaubnispflichtige Fachberatung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich durch entsprechend qualifizierte und berechtigte Personen vereinbart wurde.
Bei Bedarf kann VARENCOUR geeignete externe Fachleute vermitteln oder empfehlen.
Ein entsprechendes Mandat kommt grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Fachberater zustande.
21. HAFTUNG
21.1
VARENCOUR haftet unbeschränkt:
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften,
– sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
21.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VARENCOUR nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
21.3
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
21.4
Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte und zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
22. HÖHERE GEWALT UND AUSSERHALB DES EINFLUSSBEREICHS LIEGENDE EREIGNISSE
VARENCOUR haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von VARENCOUR liegen, soweit VARENCOUR diese nicht zu vertreten hat.
Hierzu können insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, erhebliche Verkehrsstörungen, Streiks, Ausfälle von Kommunikations- oder IT-Infrastrukturen sowie Ausfälle externer Leistungsträger gehören.
Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
23. VERTRAULICHKEIT UND DISKRETION
23.1
VARENCOUR behandelt im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltene vertrauliche Kundeninformationen mit angemessener Diskretion.
23.2
Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung einer Anfrage oder eines Vertrags erforderlich ist, vom Kunden genehmigt wurde oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
23.3
Soweit zur Durchführung einer Kundenanfrage die Weitergabe bestimmter Informationen an Anbieter oder Partner erforderlich ist, darf VARENCOUR diese Informationen im hierfür erforderlichen Umfang weitergeben.
24. DATENSCHUTZ
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung und der geltenden Datenschutzvorschriften.
Die Website von VARENCOUR wird über Shopify betrieben.
Shopify verarbeitet beim Besuch und bei der Nutzung des Shops personenbezogene Daten und kann, soweit entsprechende Shopify-Funktionen aktiviert sind, Daten auch zur Bereitstellung erweiterter Shopify-Services verarbeiten. Hierzu können Services gehören, die VARENCOUR und Shopify dabei unterstützen, Nutzererlebnisse zu personalisieren, relevante Werbung bereitzustellen sowie die Interaktion mit dem Shop und Werbemaßnahmen besser zu verstehen.
Im Rahmen dieser Services können Informationen an Shopify sowie an weitere Dienstleister übermittelt und gegebenenfalls auch in anderen Ländern verarbeitet werden.
Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von VARENCOUR.
25. VERBRAUCHER-WIDERRUFSRECHT
25.1
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht.
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage.
25.2
Einzelheiten zum Widerrufsrecht, zur Widerrufsfrist und zur Ausübung des Widerrufsrechts ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von VARENCOUR.
25.3
Soweit VARENCOUR auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers bereits während der Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung beginnt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den vorzeitigen Leistungsbeginn, einen möglichen Wertersatz und das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistungserbringung.
25.4
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, stellt VARENCOUR auf seiner Online-Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung.
Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unabhängig davon bestehen.
26. BESONDERE REGELUNGEN FÜR UNTERNEHMER
26.1
Ist der Kunde Unternehmer, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
26.2
Der Unternehmer hat offensichtliche Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen VARENCOUR innerhalb angemessener Zeit mitzuteilen.
26.3
Individuell vereinbarte Vergütungen, Projektbedingungen und Leistungsumfänge gehen diesen AGB vor.
26.4
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
27. ÄNDERUNGEN VON MEMBERSHIP-LEISTUNGEN
VARENCOUR kann Leistungen für zukünftige Vertragsabschlüsse ändern oder weiterentwickeln.
Für bereits bestehende Membership-Verträge gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungen.
Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse erfolgen nur auf Grundlage einer vertraglichen oder gesetzlichen Berechtigung und unter Wahrung der Rechte des Kunden.
28. GEISTIGES EIGENTUM
Inhalte, Texte, Konzepte, Präsentationen, Unterlagen und sonstige von VARENCOUR erstellte Materialien dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Gesetzliche Nutzungsrechte und Rechte des Kunden an eigenen Unterlagen bleiben unberührt.
29. ANWENDBARES RECHT
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
30. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
30.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
30.2
Änderungen oder Ergänzungen individueller Vereinbarungen können in der jeweils gesetzlich zulässigen Form erfolgen.
30.3
Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.